Zur Durchführung von Impfungen durch Ärztinnen und Ärzte sowie zur Haftung

1. Rechtliche Überlegungen:

Grundsätzlich dürfen alle berufsberechtigten Ärztinnen und Ärzte Impfungen durchführen, sofern diese Tätigkeit von ihrem Tätigkeitsbereich umfasst ist. Hierbei ist die sogenannte Sonderfachbeschränkung gemäß § 31 Abs. 3 Ärztegesetz 1998 zu beachten. Dies gilt gemäß Z 4 leg.cit. nicht für Fachärztinnen und Fachärzte klinischer Sonderfächer im Hinblick auf notwendige Impfungen im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere bei einer Pandemie.

Voraussetzung für die Verabreichung einer Impfung ist ausnahmslos ein Behandlungsvertrag zwischen Ärztin bzw. Arzt und Patientin bzw. Patient. Jede medizinische Behandlung, somit auch jede Impfung, muss den Zulässigkeitserfordernissen einer Heilbehandlung entsprechen (Abschluss des Behandlungsvertrages, Indikation der Behandlung, Einholen des „informed consent“ [informierte Einwilligung] sowie Durchführung der Behandlung lege artis [nach den Regeln der – ärztlichen – Kunst]).

Die Patientin bzw. der Patient muss jeder ärztlichen Behandlung, somit auch einer Impfung, nach ärztlicher Aufklärung zustimmen, zumal ein ärztlicher Eingriff grundsätzlich als Körperverletzung einzustufen ist.

(vgl.:
§ 90 Strafgesetzbuch: (1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig, wenn der Verletzte oder Gefährdete in sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.;
§ 252 ABGB: (1) In eine medizinische Behandlung kann eine volljährige Person, soweit sie entscheidungsfähig ist, nur selbst einwilligen. Eine medizinische Behandlung ist eine von einem Arzt oder auf seine Anordnung hin vorgenommene diagnostische, therapeutische, rehabilitative, krankheitsvorbeugende oder geburtshilfliche Maßnahme an der volljährigen Person. Auf diagnostische, therapeutische, rehabilitative, krankheitsvorbeugende, pflegerische oder geburtshilfliche Maßnahmen von Angehörigen anderer gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind die §§ 252 bis 254 sinngemäß anzuwenden. (2) Hält der Arzt eine volljährige Person für nicht entscheidungsfähig, so hat er sich nachweislich um die Beiziehung von Angehörigen, anderen nahe stehenden Personen, Vertrauenspersonen und im Umgang mit Menschen in solchen schwierigen Lebenslagen besonders geübten Fachleuten zu bemühen, die die volljährige Person dabei unterstützen können, ihre Entscheidungsfähigkeit zu erlangen. Soweit sie aber zu erkennen gibt, dass sie mit der beabsichtigten Beiziehung anderer und der Weitergabe von medizinischen Informationen nicht einverstanden ist, hat der Arzt dies zu unterlassen. (3) Kann durch Unterstützung im Sinn des Abs. 2 die Entscheidungsfähigkeit der volljährigen Person hergestellt werden, so ist ihre Einwilligung in die medizinische Behandlung ausreichend, andernfalls ist nach § 253 vorzugehen. (4) Von einer Aufklärung der von der Behandlung betroffenen Person oder ihrer Unterstützung im Sinn des Abs. 2 ist abzusehen, wenn mit der damit einhergehenden Verzögerung eine Gefährdung des Lebens, die Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit oder starke Schmerzen verbunden wären.)

Die Notwendigkeit einer vorherigen ärztlichen Aufklärung ergibt sich aus dem Selbstbestimmungsrecht der Patientin bzw. des Patienten: Nach dem Prinzip des „informed consent“ muss die ärztliche Information die Patientin bzw. den Patienten in die Lage versetzen, die Folgen der Behandlung bzw. Behandlungsablehnung richtig einzuschätzen, was von der Ärztin bzw. dem Arzt – mit Begründung – zu bestätigen und zu dokumentieren ist; andernfalls darf die Behandlung nicht durchgeführt werden.

Dieses für das Medizinrecht zentrale Prinzip lässt sich bereits aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ableiten: Die Zulässigkeit eines medizinischen Eingriffs setzt die freiwillige Einwilligung der bzw. des Betroffenen nach vorheriger ausreichender Aufklärung voraus („informed consent“). Eine ohne Vorliegen von „informed consent“ erfolgende medizinische Behandlung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in die Unversehrtheit der bzw. des Behandelten dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs umfasst der mit der Ärztin bzw. dem Arzt abgeschlossene Behandlungsvertrag auch die Pflicht, die Patientin bzw. den Patienten über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung zu unterrichten. Diese Aufklärungspflicht besteht nicht nur bei operativen Eingriffen, sondern auch bei medikamentöser Heilbehandlung, bei physikalischen Eingriffen und bei Impfungen. In welchem Umfang die Ärztin bzw. der Arzt im Einzelfall die Patientin bzw. den Patienten oder ihren bzw. seinen gesetzlichen Vertreter aufklären muss, stellt eine Rechtsfrage dar. Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft die Ärztin bzw. den Arzt oder den Krankenhausträger die Beweislast dafür, dass die Patientin bzw. der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung zu der ärztlichen Maßnahme erteilt hätte, geht es doch darum, dass die Ärztin bzw. der Arzt oder der Krankenhausträger das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffs ausschließenden Rechtfertigungsgrunds zu behaupten und zu beweisen hat. Die Aufklärungspflicht der Ärztin bzw. des Arztes ist umso umfassender, je weniger die Maßnahme dringlich oder gar geboten erscheint.

In der Entscheidung 6 R 5/10t vom 19.5.2010 bejahte das Oberlandesgericht Graz anlässlich einer im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Kärnten vorgenommenen Schulimpfung das Vorliegen einer ärztlichen Aufklärungspflichtverletzung, da in diesem konkreten Einzelfall keine gebotene Aufklärung erfolgte.

Für Ärztinnen und Ärzte gelten die im österreichischen Rechtssystem verankerten allgemeinen Grundsätze des Schadenersatzrechtes wie Nachweis von Verschulden und Kausalität als Haftungsvoraussetzungen. Eine grundsätzliche Haftung für Schäden, die der Patientin bzw. dem Patienten durch eine Ärztin bzw. einen Arzt zugefügt werden (durch aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen), ist daher vor allem als Behandlungsfehler (Verletzung der Sorgfaltspflicht, Unachtsamkeit, „Schlamperei“), bisweilen auch als Kunstfehler (Abweichen von den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft) zu prüfen.

Ärztinnen und Ärzte, die im Rahmen ihrer freiberuflichen Berufsausübung impfen, haften grundsätzlich für allfällige durch sie verursachte Schäden nach den Bestimmungen des Zivilrechtes, wobei eine weitgehende Abdeckung durch die Berufshaftpflichtversicherung gewährleistet ist. Ärztinnen und Ärzte sind gemäß § 52d Ärztegesetz 1998 verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und nachzuweisen, sofern sie freiberuflich tätig sind. Allfällige Regressforderungen durch den Versicherer an die Ärztin bzw. den Arzt bleiben hierdurch unberührt.

Neben einer zivilrechtlichen Haftung kann die Zufügung eines Schadens im Rahmen medizinischer Tätigkeit auch unter dem Blickwinkel strafrechtlicher Haftung von Relevanz sein. Diese trifft den Täter persönlich, eine strafrechtliche Haftung des Geschäftsherrn für Erfüllungsgehilfen scheidet ebenso wie die Möglichkeit, strafrechtliche Haftung auf einen Versicherer zu überwälzen, aus. Der strafrechtliche Schuldbegriff besteht dabei – ausgehend von der Tatbestandsmäßigkeit der Handlung und ihrer Rechtswidrigkeit – in der Vorwerfbarkeit der Tat, darüber hinaus kommt dem Kausalitätszusammenhang zwischen gesetzter Handlung, Unterlassung und Schadenseintritt zentrale Bedeutung zu.

Zwischenfälle nach in der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006, enthaltenen Schutzimpfungen fallen in den Anwendungsbereich des Impfschadengesetzes,BGBl. Nr. 371/1973. Daneben kommt das „normale“ zivilrechtliche und strafrechtliche Haftungsrecht (einschließlich des Haftungstatbestands der Aufklärungspflichtverletzung) zur Anwendung.

Falls eine Impfung von einer Amtsärztin bzw. einem Amtsarzt in Vollziehung der Gesetze – allenfalls in Form eines verfahrensfreien Verwaltungsakts – vorgenommen wird, können auch Amtshaftungsansprüche zur Geltung kommen. Daneben ist eine Impftätigkeit durch Amtsärzte im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung möglich.

Schutzimpfungen sind freiwillig und bedürfen ausnahmslos der Zustimmung des Impflings oder seines gesetzlichen Vertreters.

2. Aktuelle Überlegungen zu den Covid-19-Impfungen:

Mit den „Impfungen“ gegen Covid-19 wurde im Vergleich zu allen bisherigen ärztlichen Behandlungen ein völlig neues Terrain im Bereich der Medizin beschritten. Sämtliche in Europa zur Anwendung kommenden mRNA- und Vektor-Impfstoffe gegen Covid-19 basieren auf bisher noch nie am Menschen angewendeten Wirkprinzipien, wurden innerhalb kürzester Zeit entwickelt (10 Monate im Vergleich zur bisherigen Zulassung von Impfstoffen nach frühestens 5-15 Jahren) und sind bislang nur bedingt zugelassen (einzig der sogenannte „Totimpfstoff“ Valneva wurde im Juni 2022 in der Europäischen Union für Personen zwischen 18 und 50 Jahren vollzugelassen).

(Eine bedingte Zulassung ist eine Zulassung, die an Auflagen geknüpft ist. Sie kann im Interesse der Allgemeinheit für ein Arzneimittel erteilt werden, wenn der Vorteil der sofortigen Verfügbarkeit des Arzneimittels das Risiko weniger umfangreicher Daten als normalerweise erforderlich überwiegt; wenn es um die Behandlung oder Vorbeugung einer lebensbedrohlichen Krankheit geht. Es müssen alle folgenden Anforderungen erfüllt sein: Eine positive Nutzen-Risiko-Bilanz des Produkts, d.h. der Nutzen für die öffentliche Gesundheit durch die sofortige Verfügbarkeit des Arzneimittels auf dem Markt überwiegt die Risiken, die aufgrund der vorgesehenen Nachreichung weiterer Daten bestehen. Der Antragsteller legt umfassende Daten zu einem späteren Zeitpunkt vor. Ein ungedeckter medizinischer Bedarf wird erfüllt. Bedingte Zulassungen sind ein Jahr lang gültig und können jährlich erneuert werden. Sie können in eine Vollzulassung übergehen. Vom Zulassungsinhaber wird verlangt, dass er bestimmte Verpflichtungen [laufende oder neue Studien und in einigen Fällen zusätzliche Aktivitäten] in der vorgegebenen Zeit erfüllt, um umfassende Daten vorlegen zu können, die bestätigen, dass die Nutzen-Risiko-Bilanz weiterhin positiv ist.)

Gemäß den „Anwendungsempfehlungen des Nationalen Impfgremiums“ (Version 10.2, Stand: 01.07.2022) werden die Covid-19-Impfungen für einen großen Teil der Bevölkerung off-label (Anwendung eines Arzneimittels im Rahmen der medizinischen Heilbehandlung außerhalb der Informationen in der Fachinformation; eine rechtlich verbindliche Definition ist dem österreichischen Recht, insbesondere dem Arzneimittelgesetz, nicht zu entnehmen) verabreicht. Off-Label-Use ist grundsätzlich nicht verboten, bedarf jedoch erhöhter Sorgfalts- und besonderer Aufklärungspflichten. Die Verantwortung dafür trägt aus Sicht des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen die behandlende Ärztin bzw. der behandelnde Arzt. Diese bzw. dieser hat im Rahmen der ärztlichen Therapieverantwortung insbesondere hierfür auch die medizinische und therapeutische Notwendigkeit nach dem aktuellen Stand der Medizin (nach bestem medizinischem Wissen unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz) im Einzelfall zu begründen. Die ausdrückliche Empfehlung einer off-label-Anwendung durch die oberste Gesundheitsbehörde ist in Österreich ebenfalls ein Novum.

Bei Covid-19-Impfungen wurden alle bisher in der Medizin etablierten Vorsichtsmaßnahmen ignoriert. Weder weiss man um die Spätfolgen dieser experimentellen gentechnischen Behandlungen noch wurden die erforderlichen klinischen Studien abschließend durchgeführt (siehe oben: „bedingte“ Zulassung). Gesetzgeber und Behörden weltweit akzeptieren einen weltweiten Massenversuch am Menschen.

Es gibt bereits jetzt, eineinhalb Jahre nach Beginn der Menschenversuche, zahlreiche durch Pathologen und Gerichtsmediziner nachgewiesene schwerwiegende Nebenwirkungen wie z.B Thrombosen, Herzmuskelentzündungen u.v.m., sowie Todesfälle nach Covid-19-Impfungen (vgl. auch EudraVigilance [European database of suspected adverse drug reaction reports] für Europa und VAERS [Vaccine Adverse Event Reporting System] für die USA), die alles bisher dagewesene um ein Vielfaches überschreitet.

Diese Nebenwirkungen werden von den Gesetzgebern und den obersten Gesundheitsbehörden in Kauf genommen bzw. sogar wie etwa bei der 4. Impfung in Österreich offiziell empfohlen.

Angeblich übernehmen die Berufshaftpflichtversicherungen der Ärztinnen und Ärzte die Schäden, die dadurch entstehen, gesichert ist dies jedoch keinesfalls. Es ist zudem zu befürchten ,dass auf die verabreichenden Ärztinnen und Ärzten massive Regressforderungen seitens der Versicherungen zukommen werden.

  • Wir fordern daher den sofortigen Stopp dieses Menschenexperimentes!
  • Wir fordern eine Klärung der Haftungsfrage auf höchster Ebene!
  • Bevor weitere Impfungen oder Behandlungen auf Basis von Spikeproteinen und mRNA-Basis entwickelt werden, müssen die Wirkmechanismen und insbesondere sämtlich mögliche Nebenwirkungen restlos geklärt sein!
  • Solange o.g. Fragen offen sind, darf keine weitere Verabreichung dieser Stoffe erfolgen!

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