Laut Plakat der Wiener Ärztekammer heißt es: „Nach wie vor müssen Patientinnen und Patienten sowie Begleitpersonen in Ordinationen eine FFP2-Maske tragen.“ (siehe https://www.aekwien.at/ordinationsplakate und dort unter
https://www.aekwien.at/documents/263869/530681/Weiter+Maskenpflicht+in+Ordinationen%21.pdf/cf050cc1-3a6f-fd56-5b92-280575ac1509? ), abgefragt am 23.9.2022.
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Laut 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung , aktuelle Fassung:
(https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011886), abgefragt am 23.9.2022.
§ 6 Abs 4: In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie bei unmittelbarem Patientenkontakt Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden minimiert werden kann. Auch die 2. Wiener COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung schreibt diesbezüglich für Ordinationen keine strengere Maßnahmen vor.
(https://ris.bka.gv.at/geltendefassung.wxe?abfrage=lrw&gesetzesnummer=20000656 ), abgefragt am 23.9.2022.
MFG – Liste Christian Fiala fordert daher, dass die Kurienversammlung der Niedergelassenen den Plakattext überarbeitet und der aktuellen gesetzlichen Lage entsprechend korrigiert. Insbesondere soll beim Hinweis zur FFP2- Maskenpflicht ergänzt werden: „sofern das Infektionsrisiko nicht durch technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden
minimiert werden kann.“
Der adaptierte Plakattext ist an die Vollversammlung der Ärztekammer zu berichten und die Plakate sind laufend der gesetzlichen Situation entsprechend anzupassen.