mögliche vorgezogene Nationalratswahlen 2022

Info auf Wikipedia, NR-WO 1992, Info des BMI zu NRW allgemein, und zur Kandidatur bei NRW, Info des BMI zu Wahlen allgemein, zur Parteienförderung und Förderung bei NRW laut PartFöG und Info des Bundeskanzleramtes

183 Abgeordnete

1. gesetzliche Termine und Fristen:

Der Wahltag ist auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und muss am zweiundachtzigsten Tag vor dem Wahltag liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13 (Wahlleiter), 14 („spätestens am zehnten Tag nach dem Stichtag haben die Vertrauensleute der Parteien ihre Vorschläge über Beisitzer (Landes- und Bundeswahlbehörde) einzubringen“), 16 (spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag konstituierende Sitzung der Wahlbehörde) und 25 (am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis zehn Tage lang aufzulegen) dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 41).

Je Bundesland ist ein eigener Wahlvorschlag einzubringen. Eine Kandidatur kann sich auf einzelne Bundesländer beschränken. Landeswahlvorschläge können zwischen dem Stichtag und dem 58. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der jeweiligen Landeswahlbehörde (am Sitz des Amts der jeweiligen Landesregierung) eingebracht werden. Für eine Teilnahme am – für die Sitzverteilung im Parlament maßgeblichen – dritten Ermittlungsverfahren muss darüber hinaus bei der Bundeswahlbehörde ein Bundeswahlvorschlag eingebracht werden.

  • Landesparteiliste (Verzeichnis der Namen von höchstens doppelt so vielen Bewerberinnen und Bewerbern, wie im betreffenden Landeswahlkreis Mandate zu vergeben sind; (siehe Wahlkreiseinteilung) unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes und der Adresse;
  • zumindest eine Regionalparteiliste mit höchstens zwölf Namen oder mit der doppelten Anzahl der in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises zu wählende Abgeordneten

Gemeinsam mit einem Landeswahlvorschlag müssen überbracht werden:

  • Zustimmungserklärungen aller Bewerber
  • Druckkostenbeitrag in der Höhe von 435 Euro in bar

Damit ein Landeswahlvorschlag rechtsgültig eingebracht wird, ist eine entsprechende Unterstützung erforderlich.

Ein bei der Bundeswahlbehörde bis zum 48. Tag vor dem Wahltag einzubringender Bundeswahlvorschlag

  • muss dieselbe Parteibezeichnung und allfällige Kurzbezeichnung aufweisen, wie sämtliche ihm im dritten Ermittlungsverfahren zuzurechnende Landeswahlvorschläge und
  • hat ebenfalls eine Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerberinnen und Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren, zu enthalten. Zustimmungserklärungen von Bewerberinnen und Bewerbern, die in keinem Landeswahlvorschlag aufscheinen, sind anzuschließen.
  • hat die Bezeichnung der (des) zustellungsbevollmächtigten Vertreterin/Vertreters (unter Angabe von Vornamen, Familiennamen, Geburtsjahr, Beruf, Adresse), die (der) das passive Wahlrecht besitzt, anzuführen.

2. gesetzliche Erfordernisse für Unterstützungserklärung und Einreichung

Unterstützungswillige haben die Unterschrift vor der Hauptwohnsitz-Gemeinde zu leisten. Der Unterstützungswillige muss zur Vorlage der Unterstützungserklärung persönlich vor der Gemeinde erscheinen. Die Gemeinde bestätigt, dass der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Die Bestätigung darf für eine Person pro Wahl nur einmal ausgestellt werden.

Burgenland100Oberösterreich400Tirol200
Kärnten200Salzburg200Vorarlberg100
Niederösterreich500Steiermark400Wien500
2600 Unterstützungserklärungen insgesamt

3. gesetzliche Wahlkampfkostenbegrenzung

Ausfolgung von Ausdrucken des Wählerverzeichnisses an die Parteien (§ 27 NR-WO): Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien sowie anderen Parteien, die sich an der Wahlbewerbung beteiligen wollen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 2012/56, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag spätestens am ersten Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses Ausdrucke desselben gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Der Empfänger der Ausdrucke hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Antragsteller haben dieses Verlangen spätestens zwei Tage vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses zu stellen. Die Anmeldung verpflichtet zur Bezahlung von 50% der beiläufigen Herstellungskosten. Die restlichen Kosten sind beim Bezug der Ausdrucke zu entrichten.

Im Parteienfinanzierungsgesetz ist geregelt: §1 Abs 1: Der Bund fördert politische Parteien durch die jährliche Zuwendung von Fördermitteln. Abs 2: Die Zahl der Wahlberechtigen zum Nationalrat wird mit dem Betrag von 4,6 Euro (Anm. 1: valorisiert, vermutlich um 9,9 % zu erhöhen, siehe §5 PartFöG und Statistik Austria) multipliziert . Diese sind an die einzelnen politischen Parteien in folgender Weise zu vergeben: 1. Jede im Nationalrat vertretene politische Partei, mit mindestens fünf Abgeordneten (Klubstärke) erhält jährlich einen Grundbetrag von 218 000 Euro. 2. Die nach Abzug der Förderungen gemäß Z 1 verbleibenden Mittel werden auf die im Nationalrat vertretenen politischen Parteien im Verhältnis der für sie bei der letzten Nationalratswahl abgegebenen Stimmen verteilt. Abs 3: Politische Parteien, die im Nationalrat nicht vertreten sind, die aber bei einer Wahl zum Nationalrat mehr als 1 % der gültigen Stimmen erhalten haben, haben für das Wahljahr einen Anspruch auf Fördermittel für ihre Tätigkeit. Diese politischen Parteien erhalten je für sie bei der Nationalratswahl abgegebener Stimme einen Betrag von 2,5 Euro (Anm. 1 wieder zu valorisieren); diese Fördermittel sind innerhalb von 6 Monaten nach der Nationalratswahl auszubezahlen. Abs 4: Die Auszahlung der Fördermittel gemäß Abs. 2 erfolgt in zwei Raten, wobei die erste Rate bis zum Ende des ersten Quartals und die zweite bis zum Ende des dritten Quartals auszubezahlen sind.

4. Regionalwahlkreise

Die Regionalwahlkreise sind:

NrBezeichnungStimmbezirkeMandate
1ABurgenland NordStädte: Eisenstadt und Rust;
politische Bezirke: Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Neusiedl am See
4
1BBurgenland Südpolitische Bezirke: Güssing, Jennersdorf, Oberpullendorf, Oberwart3
2AKlagenfurtStadt: Klagenfurt;
politischer Bezirk: Klagenfurt-Land
3
2BVillachStadt: Villach;
politischer Bezirk:
Villach-Land
3
2CKärnten Westpolitische Bezirke: Feldkirchen, Hermagor, Spittal an der Drau3
2DKärnten Ostpolitische Bezirke: St. Veit an der Glan, Völkermarkt, Wolfsberg4
3AWeinviertelVerwaltungsbezirke: Hollabrunn, Korneuburg, Mistelbach5
3BWaldviertelStadt: Krems;
Verwaltungsbezirke: Gmünd, Horn, Krems, Waidhofen an der Thaya, Zwettl
5
3CMostviertelStadt: Waidhofen an der Ybbs;
Verwaltungsbezirke:
Amstetten, Melk, Scheibbs
6
3DNiederösterreich MitteStadt: Sankt Pölten;
Verwaltungsbezirke:
Lilienfeld, Sankt Pölten, Tulln 
7
3ENiederösterreich SüdStadt: Wiener Neustadt;
Verwaltungsbezirke:
Neunkirchen, Wiener Neustadt
5
3FThermenregionVerwaltungsbezirke: Baden, Mödling5
3GNiederösterreich OstVerwaltungsbezirke: Bruck an der Leitha, Gänserndorf4
4ALinz und UmgebungStadt: Linz;
politischer Bezirk: Linz-Land
7
4BInnviertelpolitische Bezirke: Braunau am Inn, Ried im Innkreis, Schärding5
4CHausruckviertelStadt: Wels;
politische Bezirke: Eferding, Grieskirchen, Vöcklabruck, Wels-Land
8
4DTraunviertelStadt: Steyr;
politische Bezirke: Gmunden, Kirchdorf an der Krems, Steyr-Land 
6
4EMühlviertelpolitische Bezirke: Freistadt, Perg, Rohrbach, Urfahr-Umgebung6
5ASalzburg StadtStadt: Salzburg 3
5BFlachgau/Tennengaupolitische Bezirke: Hallein, Salzburg-Umgebung4
5CLungau/Pinzgau/Pongaupolitische Bezirke: St. Johann im Pongau, Tamsweg, Zell am See4
6AGraz und UmgebungStadt: Graz;
politischer Bezirk: Graz-Umgebung
9
6BOststeiermarkpolitische Bezirke: Hartberg-Fürstenfeld, Südoststeiermark, Weiz6
6CWeststeiermarkpolitische Bezirke: Deutschlandsberg, Leibnitz, Voitsberg4
6DObersteiermarkpolitische Bezirke: Bruck-Mürzzuschlag, Leoben, Liezen, Murau, Murtal8
7AInnsbruckStadt: Innsbruck2
7BInnsbruck-Landpolitische Bezirke: Innsbruck-Land, Schwaz5
7CUnterlandpolitische Bezirke: Kitzbühel, Kufstein4
7DOberlandpolitische Bezirke: Imst, Landeck, Reutte3
7EOsttirolpolitischer Bezirk: Lienz1
8AVorarlberg NordVerwaltungsbezirke: Bregenz, Dornbirn4
8BVorarlberg SüdVerwaltungsbezirke: Bludenz, Feldkirch4
9AWien Innen-SüdGemeindebezirke: Landstraße, Wieden, Margareten3
9BWien Innen-WestGemeindebezirke: Innere Stadt, Mariahilf, Neubau, Josefstadt, Alsergrund3
9CWien Innen-OstGemeindebezirke: Leopoldstadt, Brigittenau3
9DWien SüdGemeindebezirke: Favoriten, Simmering, Meidling7
9EWien Süd-WestGemeindebezirke: Hietzing, Penzing, Rudolfsheim-Fünfhaus, Liesing6
9FWien Nord-WestGemeindebezirke: Ottakring, Hernals, Währing, Döbling5
9GWien NordGemeindebezirke: Floridsdorf, Donaustadt6
39 Regionalwahlkreise insgesamt

§ 25 (1) NR-WO: Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis für zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 26 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

5. Zeitleiste Wahlkampf

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