Szekeres-Rundschreiben vom 2.12.2021 aufheben

Im ÖÄK-Rundschreiben 25/2021 vom 2.12.2021 wurde kommuniziert: „Im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Pandemie darf klargestellt werden, dass es derzeit aufgrund der vorliegenden Datenlage aus wissenschaftlicher Sicht und unter Hinweis auf diesbezügliche Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums grundsätzlich keinen Grund gibt, Patientinnen/Patienten von einer Impfung gegen COVID-19 abzuraten“. Diese „Klarstellung“ war allerdings bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht
korrekt. MFG-Liste Christian Fiala fordert daher, das ÖÄK-Rundschreiben 25/2021 vom 2.12.2021 zu korrigieren. Dazu soll die Kurienversammlung einen Bericht an die ÖÄK und an die Vollversammlung erstatten und vorschlagen, das genannte Rundschreiben
zurückzuziehen. Die ÖÄK muss dann eine Korrektur veröffentlichen, in der darauf hingewiesen wird, dass es eine Fülle von Gründen gibt, um von einer Verabreichung von mRNA Stoffen gegen COVID-19 lege artis abzuraten.

Dieser Bericht an die ÖÄK ist auch im doktorinwien zu veröffentlichen und auch in den Ärzt*innen News (EMail-Rundschreiben).

Zu den Gründen um abzuraten zählen u.a. die in den Fachinformationen genannten Kontraindikationen wie Allergien gegen Inhaltsstoffe (s.a. z.B. https://www.ema.europa.eu/en/documents/product-information/comirnaty-epar-product-information_de.pdf). Weiters zählen
dazu Gründe, die sich im Rahmen der individuellen Beratung des Patienten ergeben. Dies auf Basis der Information, dass nur eine bedingte Zulassung des Medikamentes vorliegt und dass die Verabreichung des Medikamentes zumindest in sehr seltenen Fällen zum Tode führen kann. Dazu muss der Patient auch beraten werden, ob jemals eine schwere allergische Reaktion oder Atemprobleme nach einer Impfstoffinjektion aufgetreten ist, ob sich der Patient bei einer Impfung nervös fühlte oder jemals nach einer Injektion in Ohnmacht gefallen ist, ob eine schwere Krankheit oder Infektion mit hohem Fieber vorliegt und ob ein Blutungsproblem vorliegt. Auch ob ein geschwächtes Abwehrsystem vorliegt (aufgrund einer Erkrankung wie der HIV-Infektion oder aufgrund eines Arzneimittels, wie einem Kortikosteroid) ist in die Beurteilung einfließen zu lassen.

Im Falle von Verabreichung von z.B. Comirnaty muss deutlich und für den Patienten verständlich auf ein erhöhtes Risiko von Myokarditis (Entzündung des Herzmuskels) und Perikarditis (Entzündung des Herzbeutels) nach der Verabreichung von Comirnaty hingewiesen werden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass das nur bedingt zugelassene Medikament möglicherweise den Patienten nicht schützt und es auch nicht bekannt ist, wie lange der Schutz anhält und auch dass die Wirksamkeit von Comirnaty bei Personen mit geschwächtem Immunsystem auch nach einer dritten Dosis geringer sein kann.

Alle diese Punkte, in Zusammenschau mit der individuellen Patientenpräferenz des Patienten, der vorliegenden epidemiologischen Situation und des persönlichen Risikoprofils des Patienten (Alter, Vorerkrankungen, etc.) ergeben die lege artis durchgeführte Entscheidung, ob von der Verabreichung eines mRNA Medikamentes abzuraten ist.

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