Leider hatten wir tatsächlich bereits so einen Fall. Im südlichen Niederösterreich haben Gemeindebeamte die Ausstellung der Bestätigung für die Unterstützungserklärung verweigert unter dem Vorwand, dass „EDV-Probleme“ vorliegen würden. Nach Rücksprache mit der MFG hat die unterstützende Person wieder die Gemeinde aufgesucht und auf den § 42 Abs 2 der NÖ LTW-Ordnung hingewiesen:
„Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen.“
Erst daraufhin hat sie die Unterstützungserklärung erhalten.